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BGB § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners

BGB § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners

[ Auszug: (1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande is ... ]